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   BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69   

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https://dejure.org/1971,431
BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69 (https://dejure.org/1971,431)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1971 - VI R 109/69 (https://dejure.org/1971,431)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1971 - VI R 109/69 (https://dejure.org/1971,431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Fortbildungskosten - Mehraufwendungen für Verpflegung - Fortbildungsveranstaltungen - Dienstreisen - Vermeidung unzutreffender Besteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Satz 1; LStDV § 20 Abs. 2 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 516
  • DB 1972, 660
  • BStBl II 1972, 147
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.03.1963 - VI 249/62 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69
    Der BFH habe dem zwar bisher lediglich in einem Fall zugestimmt, in dem der Arbeitnehmer den Fortbildungslehrgang auf Wunsch des Arbeitgebers besucht habe (Urteil VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298).

    Zur Begründung wird ausgeführt, die durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen könnten nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn Arbeitnehmer diese Veranstaltungen auf Wunsch des Arbeitgebers und im Anschluß an den Dienst besuchten (BFH-Urteil VI 249/62 U, a. a. O.).

    Im Gegensatz zu den als Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabzugsfähigen Ausbildungskosten sind Fortbildungskosten nach ständiger Rechtsprechung abzugsfähige Werbungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden und soweit sie nicht gleichzeitig im wesentlichen Umfang der privaten Lebensführung dienen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U, a. a. O.).

    Daß die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Berufsfortbildung außerhalb des Wohnorts nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen steuerlich berücksichtigt werden können, hat der erkennende Senat schon im Urteil VI 249/62 U (a. a. O.) ausgesprochen.

    Sollte dem Urteil VI 249/62 U eine solche Annahme entnommen werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

    Eine andere Beurteilung würde auch dem von der Rechtsprechung mehrfach aufgestellten Grundsatz widersprechen, daß der Begriff der "Fortbildungskosten" nicht eng zu fassen ist, vor allem, um das zugleich dem Gemeinwohl dienende Streben der Steuerpflichten nach Steigerung der beruflichen Leistung durch Fortbildung auch von der steuerlichen Seite her anzuregen (vgl. z. B. Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U, a. a. O.).

  • BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen und Mietaufwendungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69
    Die Höhe des Mehraufwandes sei zu schätzen, da ein Einzelnachweis nicht möglich oder zumutbar sei (Urteil des BFH VI R 135/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792).

    Den Ausgangspunkt dieser Regelung bildet die der Lebenserfahrung entsprechende Annahme, daß einem Steuerpflichtigen, der sich aus beruflichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit außerhalb seines Wohnorts aufhält, normalerweise höhere Aufwendungen für Verpflegung erwachsen, als er sie an seinem Wohnort im Rahmen der gewohnten Verhältnisse gehabt hätte (BFH-Urteil VI R 135/67 vom 18. August 1967, a. a. O.).

    Wenn die LStR Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand vorsehen, wird nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen unterschieden (Urteil des Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das dort angeführte Urteil des Senats VI 143/60 U vom 11. August 1961, a. a. O.).

  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69
    Daß der Steuerpflichtige unverheiratet sei, spiele für die Höhe dieses Aufwandes keine Rolle (BFH-Urteil VI 143/60 U vom 11. August 1961, BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509).

    Wenn die LStR Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand vorsehen, wird nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen unterschieden (Urteil des Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das dort angeführte Urteil des Senats VI 143/60 U vom 11. August 1961, a. a. O.).

  • BFH, 19.01.1962 - VI 26/61 U

    Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen für Wohnung und

    Auszug aus BFH, 09.11.1971 - VI R 109/69
    Voraussetzung ist indessen immer, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend durch die berufliche Fortbildung verursacht werden (Urteil des erkennenden Senats VI 26/61 U vom 19. Januar 1962, BFH 74, 437, BStBl III 1962, 164).
  • BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78

    Mehraufwendung für Verpflegung - Fortbildungsveranstaltung - Werbungskosten -

    Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsstätte seien nach den geltenden Verwaltungsanweisungen (Abschn. 22 Abs. 2 Satz 7 LStR) und der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147) wie Dienst(Geschäfts-) reisen zu behandeln.

    Hierzu zählen nicht nur die Gebühren für die Teilnahme an dem Unterricht und an etwaigen Prüfungen, die Kosten für die den Lehrstoff betreffende Literatur und die Aufwendungen für die Fahrten zu den Fortbildungsveranstaltungen; zu den Fortbildungskosten können auch Mehraufwendungen für Verpflegung gehören, wenn und soweit zusätzliche und abgrenzbare Aufwendungen eindeutig durch die Fortbildung veranlaßt sind (Urteil des Senats vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474, unter Hinweis auf Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR 1972 und BFH-Urteil VI R 109/69).

    Der Kläger kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats VI R 109/69 stützen.

  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 3 K 2300/99

    Fortbildungskosten; Steuerfachgehilfe; Fahrtkosten; Steuerberaterprüfung;

    Da der Kläger im Streitjahr bei einer Steuerberatungsgesellschaft als Steuerfachgehilfe angestellt war, sind die Kosten des Studienlehrgangs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ebenso wie die Ausbildung eines angestellten Gesellen eines Wirtschaftsprüfers zum Steuerbevollmächtigten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.11.1971 VI R 109/69, Bundessteuerblatt II 1972, 147) oder eines Angestelltengesellen zum Meister (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1989 VI R 44/86, Bundesteuerblatt II 1990, 692) grundsätzlich beruflich veranlasste Weiterbildungskosten (Fortbildungskosten) und damit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/73

    Volksschullehrer - Aufwendungen für Studium - Heilpädagogik - Lehrbefähigung für

    Mit ihrer Revision rügen die Kläger, daß das FG vom Urteil des BFH vom 9. November 1971 VI R 109/69 (BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147) abgewichen sei.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung VI R 109/69 ausgeführt hat, können in den Fällen, in denen die Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Wohnortes des Steuerpflichtigen durchgeführt werden, die dadurch verursachten Aufwendungen, zu denen auch Mehraufwendungen für Verpflegung gehören können, unter Anwendung der Pauschsätze der Abschn. 21 und 26 LStR 1970 geschätzt werden.

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 253/68

    Mehraufwendungen eines Referendars - Auswärtige Beschäftigung - Ausbildungszeit

    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehört zu den Fortbildungskosten auch der Verpflegungsmehraufwand, der durch die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entstanden ist (vgl. Urteil des Senats VI R 109/69 vom 9. November 1971, BStBl II 1972, 147).

    Ein solcher Arbeitnehmer wird vielmehr, wie der Senat im Urteil VI R 109/69, a. a. O., ausgeführt hat, darauf bedacht sein, seinen Aufwand für den Lebensunterhalt möglichst niedrig zu halten.

  • BFH, 19.01.1990 - VI R 119/86

    Aufwendungen eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen

    Dieses Ergebnis entspricht schon der bisherigen Rechtsprechung des BFH (siehe zu vergleichbaren Fällen neben der bereits zitierten Entscheidung in HFR 1965, 507 insbesondere die Urteile in HFR 1966, 74, betreffend die Aufwendungen eines Stundenbuchhalters zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 25. März 1965 IV 339/64 U, BFHE 82, 305, BStBl III 1965, 357, betreffend die Aufwendungen eines Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung; vom 5. Oktober 1966 VI R 75/66, BFHE 87, 521, BStBl III 1967, 230, betreffend die Ausgaben eines Steuerassistenten zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; in BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433, betreffend die Ausgaben einer Bilanzbuchhalterin zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147, betreffend die Aufwendungen eines Angestellten eines Wirtschaftsprüfers zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507, betreffend die Ausgaben eines Angestellten in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung; vom 4. August 1967 VI R 74/66, nicht veröffentlicht - NV -, betreffend die Kosten des Angestellten eines Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 9. Juli 1970 IV 167/65, NV, zu einem ähnlichen Sachverhalt).
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz,

    Dies gilt z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen (Abschn. 21 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LStR; vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1974 VI R 203/72, BFHE 114, 422, BStBl II 1975, 339); ferner für Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlaß einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 1 LStR; BFH-Urteil vom 30. März 1979 VI R 123/76, BStBl II 1979 S. 498), bei Verpflegungsmehraufwendungen von an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmern, die aus ausschließlich beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind (Abschn. 24 Abs. 3 Nr. 2 LStR; BFH-Urteil vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11) sowie bei Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (Abschn. 24 Abs. 3 letzter Satz LStR; BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 30.03.1979 - VI R 123/76

    Verpflegungsmehraufwendung - Werbungskosten - Abwesenheit von der Wohnung

    Rechtsprechung und Verwaltung lassen daher solche Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten z. B. bei Dienstreisen und bei einer doppelten Haushaltsführung zum Abzug zu (vgl. Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3 und Abschn. 26 Abs. 1 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1970 sowie Abschn. II 2 a der Begründung des BFH-Urteils vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26 und die dort erwähnte Rechtsprechung), ferner bei Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1963 VI 249/62 U, BFHE 76, 818, BStBl III 1963, 298; vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967, 792, und vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147).
  • BFH, 23.03.1979 - VI R 14/78

    Fortbildungsveranstaltung - Gehaltsfortzahlung - Dienstreise - Arbeitstägliche

    Das vom Kläger zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Urteil des Senats vom 9. November 1971 VI R 109/69 (BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147) ist nicht einschlägig.
  • BFH, 27.04.1990 - VI R 157/88

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Steuerliche Behandlung

    An diesen Grundsätzen hat der Senat auch in der Folgezeit stets festgehalten (vgl. z. B. Urteile vom 10. September 1965 VI 152/65, HFR 1966, 74, betreffend die Aufwendungen eines Stundenbuchhalters zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 5. Oktober 1966 VI R 75/66, BFHE 87, 521, BStBl III 1967, 230, betreffend die Ausgaben eines Steuerassistenten zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; in BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433, betreffend die Ausgaben einer Bilanzbuchhalterin zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147, betreffend die Aufwendungen eines Angestellten eines Wirtschaftsprüfers zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507, betreffend die Ausgaben eines Angestellten in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung; vom 4. August 1967 VI R 74/66, nicht veröffentlich - NV -, betreffend die Kosten eines Angestellten eines Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 9. Juli 1970 IV 167/65, NV, zu einem ähnlichen Sachverhalt; vgl. auch schon das Urteil vom 25. März 1965 IV 339/64 U, BFHE 82, 305, BStBl III 1965, 357, betreffend die Aufwendungen eines Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung).
  • FG Nürnberg, 04.03.1998 - III 75/97
    Zu den Fahrtkosten gehören insbesondere auch Mehraufwendungen für Verpflegung, die nach Dienstreise-Grundsätzen angesetzt werden können, sofern dies nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (BFH-Urteil vom 09.04.1971 VI R 109/69, BStBl. II 1972, 147).
  • FG Brandenburg, 10.04.2003 - 3 K 2837/01

    Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen Fortbildungsmaßnahmen;

  • FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
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